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squid

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  • »squid« ist der Autor dieses Themas

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1

Samstag, 6. Juni 2009, 00:05

Notkompetenz, Rechtfertigender Notstand und Wahrnehmungspflicht von ärztlichen Massnahmen

Hi,

ich möchte mich, wie aus der Überschrift hervorgeht hauptsächlich an die Rettungsdienstler mit berufsqualifizierender Ausbildung richten. Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst hat ein sehr brisantes Gutachten zum Thema ärztliche Massnahmen durchgeführt. Das Gutachten in einem Teil zu rezitieren finde ich kritisch, da es insgesamt verstanden werden muss. Ich wollte aber diejenigen, die es vllt. noch nicht mitbekommen haben, mal dezidiert darauf hinweisen, da ja häufig die Meinung vorherrscht, dass es "ungefährlicher" ist, eine ärztliche Massnahme zu unterlassen, oder das man auch einfacherer Massnahmen wie einen peripheren Venenzugang nur nach Notarztnachforderung durchzuführen hat. Wie viel kompilizierter die Sachlage ist, stellt diese Gutachten sehr gut dar, wenn gleich es sich nur mit der S-Ketamin Applikation in Rheinland-Pfalz auseinander setzt.

Eine Pflichtlektüre für jeden aktiven Rettungsdienstler: http://www.dbrd.de/content/cms/front_con…at=73&idart=348

Viele Grüsse!
Squid (der vom SEG Einsatz immernoch gestresst ist und selbst beim Sport von nem Feueralarm gestört wurde)
Die hier geschriebenen Inhalte stellen meine persönliche Meinung dar. Sie entsprechen nicht den Meinungen oder Ansichten meiner Arbeitsgeber, Hilfsorganisation, des Berufsverbands oder der Universitätsmedizin Göttingen.

Johannes D.
Rettungsassistent
Bachelor of Science (Abschluss in molekularer Medizin)
Mitglied des Deutschen Berufsverbands Rettungsdienst

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »squid« (18. Juli 2010, 05:46)


Stefan36

unregistriert

2

Samstag, 6. Juni 2009, 00:30

Ich hab das bereits im Magazin "Rettungsdienst" gelesen und war schon erschrocken darüber, dass RA dafür verurteilt werden, dass sie jemandem durch eine bestimmte Maßnahme helfen.

Ich verstehs ehrlich gesagt nicht und es muss endlich mal eine klare rechtliche Regelung her, damit sowas nicht mehr vorkommt.



MkG

squid

Moderator

  • »squid« ist der Autor dieses Themas

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3

Samstag, 6. Juni 2009, 06:11

Nunja das verurteilt werden für das Helfen ist im Prinzip ein "alter Hut" das verurteilt werden fürs nicht ergreifen von "verbotenen Massnahmen" ist eher ein jüngeres Phänomen. Leider ergibt die Novellierung des Rettungsassistentengesetzes momentan nicht viel Hoffnung auf Besserung. Auch dazu findet man beim DBRD einige gute Quellen..

MfG,
Squid
Die hier geschriebenen Inhalte stellen meine persönliche Meinung dar. Sie entsprechen nicht den Meinungen oder Ansichten meiner Arbeitsgeber, Hilfsorganisation, des Berufsverbands oder der Universitätsmedizin Göttingen.

Johannes D.
Rettungsassistent
Bachelor of Science (Abschluss in molekularer Medizin)
Mitglied des Deutschen Berufsverbands Rettungsdienst

Stefan36

unregistriert

4

Samstag, 6. Juni 2009, 11:17

Das Phänomen tritt ja leider oft genug auf, auch hier möchte ich auf "Rettungsdienst" verweisen. Es wurden einige Beispiele genannt, bei denen es der Fall war, dass Rettungsassistenten Medikamente verabreichen sollten auf Wunsch von Angehörigen der Patienten um die Schmerzen zu lindern bzw. vollkommen auszuschalten.

Bei einem Kreisverband des Bayerischen Roten Kreuzes wurde dies inzwischen dadurch gelöst, dass jeder RA, der eine spezielle Schulung für Medikamente durchlaufen und die Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ein sog. "personenbezogenes Ampullarium" erhält. Für dessen Inhalt ist der Rettungsassistent selbst verantwortlich und hat u. a. dafür zu sorgen, dass es während seiner dienstfreien Zeit verschlossen ist. Zudem kann eine Kontrolle erfolgen, ob das Ampullarium vollständig ist (Quelle: "Rettungsdienst").

Was haltet ihr von dieser Idee ?




MkG

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Stefan36« (6. Juni 2009, 11:17)


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